Die Kriegsgefangenen erhalten unmittelbar durch die Behörden der Gewahrsamsmacht eine angemessene Arbeitsentschädigung, deren Höhe durch diese Behörden festgesetzt wird, jedoch keinesfalls niedriger sein darf als ein Viertel eines Schweizer Frankens für den ganzen Arbeitstag. Die Gewahrsamsmacht hat den Gefangenen und, durch Vermittlung der Schutzmacht, der Macht, von der sie abhängen, die von ihr festgesetzte Höhe der täglichen Arbeitsentschädigungen bekanntzugeben.
Die Behörden der Gewahrsamsmacht haben auch denjenigen Kriegsgefangenen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung, der inneren Einrichtung oder dem Unterhalt des Lagers ständige Funktionen ausüben oder handwerkliche Arbeit leisten, eine Entschädigung auszuzahlen; dasselbe gilt für Kriegsgefangene, die zugunsten ihrer Kameraden geistliche oder ärztliche Funktionen ausüben.
Die Arbeitsentschädigung des Vertrauensmannes, seiner Gehilfen und allfälligen Berater wird dem aus den Überschüssen der Kantine gebildeten Fonds entnommen; die Höhe dieser Entschädigung wird vom Vertrauensmann festgesetzt und ist vom Lagerkommandanten zu genehmigen. Besteht kein derartiger Fonds, so haben die Behörden der Gewahrsamsmacht diesen Gefangenen eine angemessene Entschädigung auszuzahlen.
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