Die Behandlung der Kriegsgefangenen, die für Privatpersonen arbeiten, soll, selbst wenn diese letzteren für die Bewachung und den Schutz die Verantwortung tragen, mindestens der durch das vorliegende Abkommen vorgesehenen Behandlung entsprechen; die Gewahrsamsmacht, die militärischen Behörden und der Kommandant des Lagers, zu dem diese Gefangenen gehören, tragen die gesamte Verantwortung für den Unterhalt, die Pflege, die Behandlung und die Auszahlung der Arbeitsentschädigung dieser Kriegsgefangenen.
Diese Kriegsgefangenen haben das Recht, mit den Vertrauensleuten der Lager, denen sie unterstellt sind, in Verbindung zu bleiben.
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