Außer den Arbeiten, die mit der Verwaltung, der Einrichtung und dem Unterhalt ihres Lagers in Zusammenhang stehen, dürfen die Kriegsgefangenen nur zu Arbeiten angehalten werden, die unter eine der nachfolgend angeführten Kategorien fallen:
a) Landwirtschaft;
b) Industrien, die sich mit der Erzeugung von Rohstoffen befassen, mit Ausnahme der metallurgischen, der chemischen und der Maschinenindustrie; öffentliche Arbeiten und Bauarbeiten, sofern sie nicht militärischen Charakter oder eine militärische Bestimmung haben;
c) Transport und Güterverwaltung ohne militärischen Charakter oder militärische Bestimmung;
d) kommerzielle oder künstlerische Betätigung;
e) Haushaltsarbeiten;
f) öffentliche Dienste ohne militärischen Charakter oder militärische Bestimmung.
Im Falle einer Verletzung dieser vorgenannten Bestimmungen können die Kriegsgefangenen ihr Beschwerderecht gemäß Artikel 78 ausüben.
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