In jedem Lager soll der Text des vorliegenden Abkommens und seiner Anhänge sowie der Inhalt aller in Artikel 6 vorgesehenen besonderen Abkommen in der Sprache der Kriegsgefangenen an Stellen angeschlagen werden, wo sie von sämtlichen Gefangenen eingesehen werden können. Auf Verlangen sind sie denjenigen Gefangenen, die nicht in der Lage sind, vom angeschlagenen Text Kenntnis zu nehmen, bekanntzugeben.
Vorschriften, Befehle, Ankündigungen und Bekanntmachungen jeder Art, die sich auf das Verhalten der Kriegsgefangenen beziehen, sind diesen in einer für sie verständlichen Sprache bekanntzugeben; sie sind gemäß den oben vorgesehenen Bestimmungen anzuschlagen; dem Vertrauensmann sind weitere Exemplare davon auszuhändigen. Alle an einzelne Gefangene gerichteten Befehle und Anordnungen sind gleichfalls in einer ihnen verständlichen Sprache zu erteilen.
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