A. Kriegsgefangene im Sinne des vorliegenden Abkommens sind die in die Gewalt des Feindes gefallenen Personen, die einer der nachstehenden Gruppen angehören:
1. Angehörige der bewaffneten Kräfte einer am Konflikt beteiligten Partei, ebenso Angehörige von Milizen und Freiwilligenkorps, die zu diesen bewaffneten Kräften gehören;
2. Angehörige anderer Milizen und Freiwilligenkorps, einschließlich solcher von organisierten Widerstandsbewegungen, die zu einer am Konflikt beteiligten Partei gehören und außerhalb oder innerhalb ihres eigenen Gebietes auch wenn dasselbe besetzt ist, tätig sind, sofern diese Milizen oder Freiwilligenkorps, einschließlich der organisierten Widerstandsbewegungen die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) an ihrer Spitze eine für ihre Untergebenen verantwortliche Person haben;
b) ein bleibendes und von weitem erkennbares Zeichen tragen;
c) die Waffen offen tragen;
d) bei ihren Operationen die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhalten;
3. Angehörige regulärer bewaffneter Kräfte, die sich zu einer von der Gewahrsamsmacht nicht anerkannten Regierung oder Behörde bekennen;
4. Personen, die den bewaffneten Kräften folgen, ohne ihnen direkt anzugehören, wie zivile Besatzungsmitglieder von Militärflugzeugen, Kriegsberichterstatter, Heereslieferanten, Angehörige von Arbeitseinheiten oder von Dienststellen, die mit der Fürsorge für die bewaffneten Kräfte betraut sind, sofern sie von den bewaffneten Kräften, die sie begleiten, dazu ermächtigt wurden. Diese sind gehalten, ihnen zu diesem Zweck eine dem beigefügten Muster entsprechende Identitätskarte auszuhändigen;
5. Besatzungsmitglieder der Handelsmarine, einschließlich der Kapitäne, Steuermänner und Schiffsjungen, sowie Besatzungen der Zivilluftfahrt der am Konflikt beteiligten Parteien, sofern sie auf Grund anderer Bestimmungen des internationalen Rechts keine günstigere Behandlung genießen;
6. die Bevölkerung eines unbesetzten Gebietes, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antrieb die Waffen gegen die Invasionstruppen ergreift, ohne zur Bildung regulärer Streitkräfte Zeit gehabt zu haben, sofern sie die Waffen offen trägt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhält.
B. Die gemäß dem vorliegenden Abkommen den Kriegsgefangenen zugesicherte Behandlung genießen ebenfalls:
1. die Personen, die den bewaffneten Kräften des besetzten Landes angehören oder angehört haben, sofern die Besetzungsmacht es als nötig erachtet, sie auf Grund dieser Zugehörigkeit zu internieren, selbst wenn sie sie ursprünglich, während die Feindseligkeiten außerhalb des besetzten Gebietes weitergingen, freigelassen hatte;
dies gilt namentlich nach einem mißglückten Versuch, die eigenen, im Kampfe stehenden Streitkräfte zu erreichen, oder wenn die genannten Personen einer Aufforderung zur Internierung nicht Folge leisten;
2. die einer der im vorliegenden Artikel aufgezählten Gruppen angehörenden Personen, die von neutralen oder nicht kriegführenden Staaten in ihr Gebiet aufgenommen wurden und auf Grund des Völkerrechts interniert werden müssen, unter dem Vorbehalt jeder günstigeren Behandlung, die diese ihnen zu gewähren wünschen, und mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 8, 10, 15, 30, Absatz 5, 58 bis einschließlich 67, 92, 126 und, für den Fall, daß zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien und der beteiligten neutralen oder nicht kriegführenden Macht diplomatische Beziehungen bestehen, auch mit Ausnahme der die Schutzmacht betreffenden Bestimmungen. Bestehen solche diplomatischen Beziehungen, so sind die am Konflikt beteiligten Parteien, denen diese Personen angehören, ermächtigt, diesen gegenüber die gemäß dem vorliegenden Abkommen den Schutzmächten zukommenden Funktionen auszuüben, unbeschadet der von diesen Parteien auf Grund der diplomatischen oder konsularischen Gebräuche und Verträge ausgeübten Funktionen.
C. Die Bestimmungen dieses Artikels beeinträchtigen in keiner Weise die Rechtsstellung des Sanitäts- und Seelsorgepersonals, wie sie in Artikel 33 des vorliegenden Abkommens vorgesehen ist.
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