Art. 39 — Schutz der Opfer des Krieges - Kriegsgefangene
Jedes Kriegsgefangenenlager soll der direkten Befehlsgewalt eines den regulären bewaffneten Kräften der Gewahrsamsmacht angehörenden verantwortlichen Offiziers unterstellt werden. Dieser Offizier soll das vorliegende Abkommen besitzen und darüber wachen, daß dessen Bestimmungen dem unter seinem Befehl stehenden Personal bekannt sind; er ist, unter der Kontrolle seiner Regierung, für dessen Anwendung verantwortlich.
Mit Ausnahme der Offiziere schulden die Kriegsgefangenen allen Offizieren der Gewahrsamsmacht den Gruß und die in den Vorschriften der eigenen Armee vorgesehenen Ehrenbezeugungen.
Die kriegsgefangenen Offiziere haben nur die Offiziere höheren Dienstgrades der Gewahrsamsmacht zu grüßen; auf jeden Fall schulden sie dem Lagerkommandanten, ohne Rücksicht auf desssen Dienstgrad, den Gruß.