Kriegsgefangene, die, ohne dem Sanitätsdienst ihrer Streitkräfte angehört zu haben, Ärzte, Zahnärzte, Pfleger oder Pflegerinnen sind, können von der Gewahrsamsmacht zur Ausübung ihrer sanitätsdienstlichen Funktionen, im Interesse ihrer der gleichen Macht angehörenden Mitgefangenen, herangezogen werden. Sie bleiben in diesem Falle weiterhin Kriegsgefangene, sind jedoch gleich zu behandeln wie die entsprechenden Angehörigen des von der Gewahrsamsmacht zurückgehaltenen Sanitätspersonals. Sie sind von jeder anderen Arbeit, die ihnen gemäß Artikel 49 übertragen werden könnte, befreit.
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