Jedes Lager soll eine geeignete Krankenabteilung besitzen, wo die Kriegsgefangenen die erforderliche Pflege und die entsprechende Diät erhalten können. Für die von ansteckenden oder Geisteskrankheiten befallenen Kranken sollen gegebenenfalls Absonderungsräume bereitgestellt werden.
Kriegsgefangene, die von einer schweren Krankheit befallen sind oder deren Zustand eine besondere Behandlung, einen chirurgischen Eingriff oder Spitalspflege nötig macht, müssen in jeder für ihre Behandlung geeigneten militärischen oder zivilen Anstalt zugelassen werden, selbst wenn die Heimschaffung der Gefangenen für die nächste Zeit vorgesehen ist. Für die Behandlung der Invaliden, vor allem der Blinden, sowie für ihre Umschulung bis zum Zeitpunkt ihrer Heimschaffung sind besondere Erleichterungen zu gewähren.
Die Kriegsgefangenen sollen vorzugsweise durch ärztliches Personal der Macht, von der sie abhängen, wenn möglich durch eigene Landsleute, behandelt werden.
Die Kriegsgefangenen dürfen nicht daran gehindert werden, sich den ärztlichen Behörden zur Untersuchung zu stellen. Die Behörden der Gewahrsamsmacht haben jedem behandelten Gefangenen auf Verlangen eine amtliche Bescheinigung auszuhändigen, die die Art seiner Verletzung oder seiner Krankheit, die Dauer der Behandlung und die erhaltene Pflege angibt. Ein Doppel dieser Bescheinigung ist der Zentralstelle für Kriegsgefangene zu überweisen.
Die Kosten der Behandlung, inbegriffen die Kosten aller für die Aufrechterhaltung eines guten Gesundheitszustandes der Kriegsgefangenen benötigten Behelfe, namentlich künstlicher Zähne und anderer Prothesen sowie von Brillen, gehen zu Lasten der Gewahrsamsmacht.
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