Die tägliche Grundration von Nahrungsmitteln soll in Menge, Beschaffenheit und Abwechslung ausreichend sein, um einen guten Gesundheitszustand der Gefangenen zu gewährleisten und um Gewichtsverluste und Mangelerscheinungen zu verhindern. Den Ernährungsgewohnheiten der Gefangenen soll ebenfalls Rechnung getragen werden.
Die Gewahrsamsmacht hat den arbeitenden Kriegsgefangenen die zur Verrichtung der Arbeit, zu der sie verwendet werden, notwendige Zusatzration zu liefern.
Trinkwasser soll den Kriegsgefangenen in genügender Menge geliefert werden. Tabakgenuß soll gestattet sein.
Die Kriegsgefangenen sollen soviel wie möglich für die Zubereitung der Mahlzeiten herangezogen werden; sie können dazu in den Küchen verwendet werden. Überdies soll ihnen die Möglichkeit zur Zubereitung der zusätzlichen Nahrung gegeben werden, über die sie verfügen.
Als Eßräume und als Messen sind zweckmäßige Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Sämtliche kollektiven Disziplinarmaßnahmen auf dem Gebiete der Ernährung sind verboten.
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