Die Gewahrsamsmacht kann die Kriegsgefangenen internieren. Sie kann ihnen die Verpflichtung auferlegen, sich nicht über eine gewisse Grenze vom Lager, in dem sie interniert sind, zu entfernen oder, wenn das Lager eingezäunt ist, nicht über diese Umzäunung hinauszugehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, betreffend Straf- und Disziplinarmaßnahmen, ist die Einschließung oder Beschränkung auf einen bestimmten Raum nur als unerläßliche Maßnahme zum Schutze ihrer Gesundheit zulässig, und zwar nur für so lange, als die Umstände, die diese Maßnahme nötig machten, andauern.
Die Kriegsgefangenen können auf Ehrenwort oder Versprechen teilweise oder ganz freigelassen werden, sofern die Gesetze der Macht, von der sie abhängen, dies gestatten. Diese Maßnahme soll namentlich dann getroffen werden, wenn sie zur Besserung des Gesundheitszustandes der Gefangenen beizutragen vermag. Es darf kein Gefangener gezwungen werden, seine Freilassung auf Ehrenwort oder Versprechen anzunehmen.
Bei Eröffnung der Feindseligkeiten soll jede am Konflikt beteiligte Partei der Gegenpartei ihre Gesetze und Vorschriften bekanntgeben, welche ihren Angehörigen die Annahme der Freilassung auf Ehrenwort oder Versprechen gestatten oder verbieten. Die gemäß diesen Gesetzen und Vorschriften auf Ehrenwort oder Versprechen in Freiheit gesetzten Gefangenen sind bei ihrer persönlichen Ehre verpflichtet, die eingegangenen Verpflichtungen gewissenhaft einzuhalten und dies sowohl gegenüber der Macht, von der sie abhängen, als gegenüber der Gewahrsamsmacht. In derartigen Fällen darf die Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, keine Dienstleistung von ihnen verlangen oder annehmen, die gegen das eingegangene Ehrenwort oder Versprechen verstoßen würde.
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