Das Wegschaffen der Kriegsgefangenen soll immer mit Menschlichkeit und unter ähnlichen Bedingungen erfolgen wie die Verschiebungen der eigenen Truppen der Gewahrsamsmacht.
Die Gewahrsamsmacht soll die wegzuschaffenden Kriegsgefangenen mit Trinkwasser und Verpflegung in genügender Menge und mit der notwendigen Bekleidung und ärztlichen Pflege versehen; sie soll ferner alle Vorsichtsmaßnahmen treffen, um die Sicherheit der Gefangenen während der Wegschaffung zu gewährleisten, und so bald wie möglich ein Verzeichnis der weggeschafften Gefangenen erstellen.
Müssen die Kriegsgefangenen während der Wegschaffung in Übergangslagern untergebracht werden, so soll ihr Aufenthalt in diesen Lagern so kurz wie möglich sein.
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