Die Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte sind ermächtigt, sich an alle Orte zu begeben, wo sich Kriegsgefangene befinden, namentlich an alle Internierungs-, Gefangenhaltungs- und Arbeitsorte; sie sollen zu allen von Kriegsgefangenen benützten Räumlichkeiten Zutritt haben. Sie sind ebenfalls ermächtigt, sich an alle Abfahrts-, Durchfahrts- und Ankunftsorte von versetzten Kriegsgefangenen zu begeben. Sie sollen sich ohne Zeugen mit den Gefangenen und besonders mit ihrem Vertrauensmann unterhalten können, wenn nötig durch Vermittlung eines Dolmetschers.
Den Vertretern und Delegierten der Schutzmächte ist, betreffend die Wahl der Orte, die sie zu besuchen wünschen, jede Freiheit zu lassen; Dauer und Zahl dieser Besuche dürfen nicht eingeschränkt werden. Diese Besuche dürfen nur aus zwingenden militärischen Gründen und bloß ausnahmsweise und vorübergehend untersagt werden.
Die Gewahrsamsmacht und die Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, können gegebenenfalls übereinkommen, Landsleute dieser Kriegsgefangenen zur Teilnahme an solchen Besuchen zuzulassen.
Die Delegierten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz sollen die gleichen Vorrechte genießen. Die Bezeichnung dieser Delegierten bedarf der Genehmigung der Macht, in deren Gewalt sich die zu besuchenden Kriegsgefangenen befinden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden