Art. 124 — Schutz der Opfer des Krieges - Kriegsgefangene
Die nationalen Auskunftsbüros und die Zentralstelle sollen für alle Postsendungen Portofreiheit genießen; auch sollen ihnen alle in Artikel 74 vorgesehenen Befreiungen sowie im Rahmen des möglichen Gebührenfreiheit oder zumindest bedeutende Gebührenermäßigungen für telegraphische Mitteilungen zugute kommen.