BundesrechtInternationale VerträgeSchutz der Opfer des Krieges - KriegsgefangeneArt. 124

Art. 124

In Kraft seit 27. Februar 1954
Up-to-date

Die nationalen Auskunftsbüros und die Zentralstelle sollen für alle Postsendungen Portofreiheit genießen; auch sollen ihnen alle in Artikel 74 vorgesehenen Befreiungen sowie im Rahmen des möglichen Gebührenfreiheit oder zumindest bedeutende Gebührenermäßigungen für telegraphische Mitteilungen zugute kommen.

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