Bei Ausbruch eines Konflikts und in allen Fällen einer Besetzung soll jede der am Konflikt beteiligten Parteien ein offizielles Auskunftsbüro für die in ihrer Gewalt befindlichen Kriegsgefangenen einrichten; das gleiche gilt für die neutralen oder nicht kriegführenden Mächte hinsichtlich jener Personen, die sie in ihr Gebiet aufgenommen haben und die einer der in Artikel 4 aufgeführten Gruppen angehören. Die betreffende Macht hat dafür Sorge zu tragen, daß das Auskunftsbüro über die Räumlichkeiten, das Material und das nötige Personal verfügt, die notwendig sind, damit es wirksam arbeiten kann. Es steht ihr frei, unter Beachtung des im Abschnitt des vorliegenden Abkommens über die Arbeit der Kriegsgefangenen festgelegten Bedingungen Kriegsgefangene hiefür zu verwenden.
Jede der am Konflikt beteiligten Parteien hat ihrem Auskunftsbüro in kürzestmöglicher Frist die im vierten, fünften und sechsten Abschnitt dieses Artikels erwähnten Auskünfte über jede feindliche, zu einer der in Artikel 4 aufgeführten Gruppen gehörende und in ihre Gewalt geratene Person zu erteilen. Das gleiche gilt für die neutralen oder nicht kriegführenden Mächte hinsichtlich jener Personen, die diesen Gruppen angehören und die sie in ihr Gebiet aufgenommen haben.
Das Auskunftsbüro hat diese Auskünfte durch Vermittlung der Schutzmächte einerseits und der in Artikel 123 vorgesehenen Zentralstelle anderseits unverzüglich auf raschestem Wege den interessierten Mächten zukommen zu lassen.
Diese Angaben sollen eine rasche Benachrichtigung der betreffenden Familien erlauben. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 17 sollen diese Auskünfte, soweit sie die Auskunftsstelle besitzt, für jeden Kriegsgefangenen Name, Vornamen, Dienstgrad, Matrikelnummer, Ort und vollständiges Datum der Geburt, die Macht, von der er abhängt, Vorname des Vaters und Mädchenname der Mutter, Name und Adresse der zu benachrichtigenden Person sowie die Adresse, unter der dem Gefangenen Briefschaften zugestellt werden können, enthalten.
Das Auskunftsbüro soll von den verschiedenen zuständigen Dienststellen die Angaben über Veränderungen, Freilassung, Heimschaffung, Flucht, Hospitalisierung, Tod erhalten und sie auf die im dritten Absatz dieses Artikels vorgesehene Weise weiterleiten.
Ebenso sollen regelmäßig, und zwar wenn möglich wöchentlich, Auskünfte über den Gesundheitszustand schwerkranker oder schwerverletzter Kriegsgefangener weitergeleitet werden.
Das Auskunftsbüro ist ebenfalls mit der Beantwortung aller Anfragen über die Kriegsgefangenen, einschließlich der in der Gefangenschaft Verstorbenen, betraut; um sich die fehlenden Auskünfte zu beschaffen, hat es die nötigen Erhebungen vorzunehmen.
Alle schriftlichen Mitteilungen des Auskunftsbüros sind durch Unterschrift oder Siegel zu beglaubigen.
Das Auskunftsbüro ist ferner beauftragt, alle persönlichen Wertgegenstände, einschließlich der Geldbeträge in anderer Währung als der der Gewahrsamsmacht, sowie die für die nächsten Angehörigen wichtigen Dokumente zu sammeln, die die Kriegsgefangenen bei ihrer Heimschaffung, ihrer Freilassung, ihrer Flucht oder ihrem Tod zurückgelassen haben, und sie an die interessierten Mächte zu übermitteln. Diese Gegenstände sollen vom Auskunftsbüro in versiegelten Paketen versandt werden und von einer Erklärung, welche die Identität der Person, der die Gegenstände gehörten, genau feststellt, sowie von einem vollständigen Verzeichnis des Paketinhaltes begleitet sein. Die übrigen persönlichen Effekten der in Frage stehenden Kriegsgefangenen sind gemäß den zwischen den betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien abgeschlossenen Vereinbarungen zurückzusenden.
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