Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der feindlichen Macht, nicht jedoch der Gewalt der Personen oder Truppenteile, die sie gefangengenommen haben. Die Gewahrsamsmacht ist, unabhängig von etwa bestehenden persönlichen Verantwortlichkeiten, für die Behandlung der Kriegsgefangenen verantwortlich.
Die Kriegsgefangenen dürfen von der Gewahrsamsmacht nur einer Macht übergeben werden, die an diesem Abkommen beteiligt ist, und dies nur, wenn sich die Gewahrsamsmacht vergewissert hat, daß die fragliche Macht willens und in der Lage ist, das Abkommen anzuwenden. Wenn Kriegsgefangene unter diesen Umständen übergeben werden, übernimmt die sie aufnehmende Macht die Verantwortung für die Anwendung des Abkommens, solange sie ihr anvertraut sind.
Sollte diese Macht indessen die Bestimmungen des Abkommens nicht in allen wichtigen Punkten einhalten, so hat die Macht, die die Kriegsgefangenen übergeben hat, auf Anzeige der Schutzmacht hin wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Abhilfe zu schaffen, oder die Rückgabe der Kriegsgefangenen zu verlangen. Einem solchen Verlangen muß stattgegeben werden.
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