Die Heimschaffung soll unter ähnlichen Bedingungen erfolgen, wie sie in den Artikeln 46 bis und mit 48 für die Verlegung von Kriegsgefangenen vorgesehen sind, und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 118 sowie der nachfolgenden Bestimmungen.
Bei der Heimschaffung sind den Kriegsgefangenen die ihnen gemäß Artikel 18 abgenommenen Wertgegenstände und die Geldbeträge, die nicht in die Währung der Gewahrsamsmacht umgewechselt wurden, zurückzuerstatten. Die Wertgegenstände und die Geldbeträge in ausländischer Währung, die aus irgendeinem Grund den Kriegsgefangenen bei ihrer Heimschaffung nicht zurückerstattet wurden, sollen dem in Artikel 122 vorgesehenen Auskunftsbüro übergeben werden.
Die Kriegsgefangenen sind berechtigt, ihre persönlichen Effekten, ihre Briefschaften und die erhaltenen Pakete mitzunehmen; das Gewicht dieses Gepäcks kann, falls die Umstände der Heimschaffung es erfordern, auf das beschränkt werden, was der Gefangene vernünftigerweise tragen kann; auf jeden Fall ist jeder Kriegsgefangene berechtigt, mindestens 25 Kilogramm mitzunehmen.
Die anderen persönlichen Effekten des heimgeschafften Kriegsgefangenen sind von der Gewahrsamsmacht aufzubewahren; diese hat sie dem Gefangenen zukommen zu lassen, sobald sie mit der Macht, von der er abhängt, ein Übereinkommen über die Art des Transportes und die Bezahlung der Transportkosten getroffen hat.
Die Kriegsgefangenen, gegen die wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine Strafverfolgung anhängig ist, können bis zum Abschluß des Gerichtsverfahrens und gegebenenfalls bis zur Verbüßung der Strafe zurückgehalten werden. Das gleiche gilt für Kriegsgefangene, die wegen eines strafrechtlichen Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurden.
Die am Konflikt beteiligten Parteien haben sich gegenseitig die Namen der Kriegsgefangenen bekanntzugeben, die bis zum Abschluß des Gerichtsverfahrens oder bis zur Verbüßung der Strafe zurückgehalten werden.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen die Einsetzung von Kommissionen vereinbaren, um verstreute Kriegsgefangene zu suchen und ihre möglichst rasche Heimschaffung sicherzustellen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise