Die Kriegsgefangenen sind nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten ohne Verzug freizulassen und heimzuschaffen.
Wenn das zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien abgeschlossene Abkommen zur Beendigung der Feindseligkeiten keine diesbezüglichen Bestimmungen enthält oder kein solches Abkommen abgeschlossen wird, soll jede Gewahrsamsmacht gemäß dem im vorhergehenden Absatz aufgestellten Grundsatz ohne Verzug selbst einen Heimschaffungsplan aufstellen und ausführen.
In beiden Fällen sind die getroffenen Maßnahmen den Kriegsgefangenen zur Kenntnis zu bringen.
Die Kosten der Heimschaffung der Kriegsgefangenen sollen auf jeden Fall in billiger Weise zwischen der Gewahrsamsmacht und der Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, geteilt werden. Für diese Verteilung sollen folgende Grundsätze beobachtet werden:
a) wenn es sich um Nachbarstaaten handelt, hat der Staat, von dem die Kriegsgefangenen abhängen, die Kosten der Heimschaffung von der Grenze der Gewahrsamsmacht an zu übernehmen;
b) wenn es sich nicht um Nachbarstaaten handelt, so hat die Gewahrsamsmacht die Kosten des Transportes der Kriegsgefangenen auf ihrem Gebiet zu übernehmen, und zwar bis zu ihrer Grenze oder bis zu ihrem Einschiffungshafen, der dem Staat, von dem die Gefangenen abhängen, am nächsten liegt. Was den Rest der Heimschaffungskosten betrifft, so sollen sich die beteiligten Mächte über eine gerechte Aufteilung einigen. Auf keinen Fall darf wegen des Abschlusses einer solchen Übereinkunft die Heimschaffung der Kriegsgefangenen auch nur im geringsten verzögert werden.
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