Es sind direkt heimzuschaffen:
1. die unheilbar Verwundeten und Kranken, deren geistige oder körperliche Fähigkeiten beträchtlich herabgemindert zu sein scheinen;
2. die Verwundeten und Kranken, die nach ärztlicher Meinung im Verlauf eines Jahres nicht geheilt werden können, wenn ihr Zustand eine Behandlung erfordert und ihre geistigen oder körperlichen Fähigkeiten beträchtlich herabgemindert zu sein scheinen;
3. die geheilten Verwundeten und Kranken, deren geistige oder körperliche Fähigkeiten dauernd und beträchtlich herabgemindert zu sein scheinen.
Es können in neutralem Lande hospitalisiert werden:
1. die Verwundeten und Kranken, deren Heilung innerhalb eines Jahres seit der Verletzung oder Erkrankung angenommen werden kann, wenn die Behandlung in einem neutralen Lande eine sicherere und schnellere Heilung voraussehen läßt;
2. die Kriegsgefangenen, deren geistige oder körperliche Gesundheit nach ärztlicher Ansicht durch die Fortsetzung der Gefangenschaft ernstlich bedroht ist, bei denen jedoch durch die Hospitalisierung in neutralem Lande diese Gefahr vermeiden würde.
Die Bedingungen, welche die in einem neutralen Lande hospitalisierten Kriegsgefangenen erfüllen müssen, um heimgeschafft zu werden, wie auch ihre Rechtsstellung sind durch Vereinbarung unter den beteiligten Mächten zu regeln. Im allgemeinen sind diejenigen in einem neutralen Lande hospitalisierten Kriegsgefangenen heimzuschaffen, die folgenden Kategorien angehören:
1. diejenigen, deren Gesundheitszustand sich derart verschlimmert hat, daß die für die direkte Heimschaffung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;
2. diejenigen, deren geistige oder körperliche Fähigkeiten auch nach erfolgter Behandlung beträchtlich herabgemindert bleiben.
In Ermangelung von besonderen, zwischen den betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien getroffenen Vereinbarungen über die Bestimmung der Invaliditäts- oder Krankheitsfälle, die die direkte Heimschaffung und die Hospitalisierung in neutralem Lande zur Folge haben, sind diese Fälle gemäß dem Musterabkommen über die direkte Heimschaffung und die Hospitalisierung in neutralem Lande und dem Reglement, betreffend die gemischten ärztlichen Kommissionen, zu bestimmen, die diesem Abkommen beiliegen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden