Die am Konflikt beteiligten Parteien sind unter Vorbehalt der Bestimmungen im dritten Absatz dieses Artikels gehalten, die schwerkranken und schwerverwundeten Kriegsgefangenen, ohne Rücksicht auf Anzahl und Dienstgrad, nach Herbeiführung ihrer Transportfähigkeit, gemäß den Bestimmungen des ersten Absatzes des nachfolgenden Artikels, in ihre Heimat zurückzusenden.
Die am Konflikt beteiligten Parteien haben sich während der Dauer der Feindseligkeiten, in Zusammenarbeit mit den in Frage stehenden neutralen Mächten, zu bemühen, die Hospitalisierung der im zweiten Absatz des nachfolgenden Artikels erwähnten verwundeten oder kranken Kriegsgefangenen in neutralen Ländern in die Wege zu leiten; im übrigen können sie auch Vereinbarungen zur direkten Heimschaffung von gesunden, schon seit langer Zeit in Gefangenschaft befindlichen Kriegsgefangenen oder zu deren Internierung in einem neutralen Land treffen.
Während der Feindseligkeiten kann kein in Absatz 1 dieses Artikels für die Heimschaffung vorgesehener kranker oder verwundeter Kriegsgefangener gegen seinen Willen heimgeschafft werden.
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