Die auf Grund eines ordnungsgemäß vollstreckbar gewordenen Urteils über einen Kriegsgefangenen verhängten Strafen sind in den gleichen Anstalten und unter den gleichen Bedingungen zu verbüßen, wie dies bei Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht der Fall ist. Diese Bedingungen sollen auf alle Fälle den Erfordernissen der Hygiene und der Menschlichkeit entsprechen.
Weibliche Kriegsgefangene, über die eine derartige Strafe verhängt wird, sind in gesonderten Räumen unterzubringen und unter die Überwachung von Frauen zu stellen.
Auf jeden Fall gelten die Bestimmungen der Artikel 78 und 126 weiterhin für die zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Kriegsgefangenen. Es soll ihnen im übrigen gestattet sein, Briefschaften zu empfangen und zu versenden, monatlich mindestens ein Hilfspaket zu empfangen und sich regelmäßig in der frischen Luft zu bewegen; entsprechend ihrem Gesundheitszustand haben sie Anrecht auf die notwendige ärztliche Pflege; auf Wunsch soll ihnen auch geistlicher Beistand gewährt werden. Die ihnen auferlegten Strafen haben den Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 3 zu entsprechen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden