Jedes gegen einen Kriegsgefangenen ergangene Urteil ist der Schutzmacht unverzüglich in Form einer gedrängten Mitteilung bekanntzugeben, die auch angibt, ob dem Gefangenen ein Rechtsmittel zusteht. Diese Mitteilung ist auch dem betreffenden Vertrauensmann zuzustellen. Ist das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten gefällt worden, hat diese Mitteilung auch an den Kriegsgefangenen selbst zu ergehen, und zwar in einer ihm verständlichen Sprache. Im übrigen hat die Gewahrsamsmacht der Schutzmacht unverzüglich mitzuteilen, ob der Kriegsgefangene von Rechtsmitteln Gebrauch machen will oder nicht.
Handelt es sich um ein endgültiges Urteil oder um ein durch die erste Instanz gefälltes Todesurteil, hat die Gewahrsamsmacht ferner an die Schutzmacht sobald wie möglich eine ausführliche Mitteilung zu richten, die folgende Angaben enthält:
1. den ganzen Wortlaut des Urteils;
2. einen zusammenfassenden Bericht über die Untersuchung und die Verhandlung, der besonders die Grundzüge der Anklage und der Verteidigung hervorhebt;
3. gegebenenfalls die Angabe der Anstalt, wo die Strafe zu verbüßen ist.
Die in den vorangehenden Absätzen genannten Mitteilungen sind von der Gewahrsamsmacht der Schutzmacht unter der ihr vorher bekanntgegebenen Adresse zuzustellen.
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