Jeder Kriegsgefangene hat das Recht, unter den gleichen Bedingungen, die auch für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht gelten, gegen jedes gegen ihn ergangene Urteil Rechtsmittel zu ergreifen. Über die ihm diesbezüglich zustehenden Rechte sowie über die Rechtsmittelfrist ist er eingehend zu unterrichten.
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