Dem Kriegsgefangenen steht das Recht zu, einen seiner kriegsgefangenen Kameraden zur Unterstützung beizuziehen, sich durch einen geeigneten Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, Zeugen vorladen zu lassen und, wenn er es für nötig erachtet, die Dienste eines befähigten Dolmetschers zu beanspruchen. Die Gewahrsamsmacht hat ihn rechtzeitig vor der Verhandlung von diesen Rechten in Kenntnis zu setzen.
Hat der Kriegsgefangene keinen Verteidiger gewählt, so hat die Schutzmacht ihm einen beizustellen; dafür steht ihr mindestens eine Woche Zeit zur Verfügung. Auf Verlangen der Schutzmacht hat ihr die Gewahrsamsmacht ein Verzeichnis der für die Übernahme der Verteidigung geeigneten Personen zukommen zu lassen. Für den Fall, daß weder der Kriegsgefangene noch die Schutzmacht einen Verteidiger gewählt haben, hat die Gewahrsamsmacht einen für die Verteidigung des Angeklagten geeigneten Rechtsanwalt zu bestellen.
Dem Verteidiger sind zur Vorbereitung der Verteidigung des Angeklagten mindestens zwei Wochen Zeit bis zur Eröffnung der Verhandlung einzuräumen und die dazu nötigen Erleichterungen zu gewähren; namentlich soll er den Angeklagten unbehindert besuchen und ohne Zeugen mit ihm sprechen können. Er soll mit allen Entlastungszeugen, einschließlich der Kriegsgefangenen, sprechen können. Diese Erleichterungen sind ihm bis zum Ablauf der Rechtsmittelfristen zu gewähren.
Dem angeklagten Kriegsgefangenen sind die Anklageschrift sowie diejenigen Dokumente, die im allgemeinen den Angeklagten gemäß den bei den bewaffneten Kräften der Gewahrsamsmacht geltenden Gesetzen bekanntgegeben werden, in einer ihm verständlichen Sprache und rechtzeitig vor Verhandlungseröffnung zuzustellen. Seinem Verteidiger sind dieselben Dokumente unter den gleichen Bedingungen zuzustellen.
Die Vertreter der Schutzmacht haben das Recht, den Verhandlungen beizuwohnen, sofern diese nicht ausnahmsweise im Interesse der Staatssicherheit unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfinden müssen; in diesem Falle hat die Gewahrsamsmacht die Schutzmacht davon zu verständigen.
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