In allen Fällen, in denen sich die Gewahrsamsmacht für die Einleitung der gerichtlichen Verfolgung eines Kriegsgefangenen entschieden hat, hat sie dies der Schutzmacht so schnell wie möglich, mindestens jedoch drei Wochen vor Verhandlungsbeginn, bekanntzugeben. Diese Frist von drei Wochen läuft erst vom Augenblick an, in dem die Schutzmacht unter der von ihr der Gewahrsamsmacht vorher bekanntgegebenen Adresse Mitteilung erhalten hat.
Diese Mitteilung soll folgende Angaben enthalten:
1. Name, Vornamen, Dienstgrad, Erkennungsnummer, Geburtsdatum und allfälliger Beruf des Kriegsgefangenen;
2. Ort der Internierung oder der Haft;
3. genaue Bezeichnung des oder der Anklagepunkte unter Erwähnung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen;
4. das den Fall behandelnde Gericht sowie Datum und Ort der Eröffnung der Verhandlung.
Die gleiche Mitteilung hat die Gewahrsamsmacht dem Vertrauensmann des Kriegsgefangenen zu machen.
Kann bei der Eröffnung der Verhandlung der Beweis nicht erbracht werden, daß die Schutzmacht, der Kriegsgefangene selbst und sein Vertrauensmann die genannte Mitteilung mindestens drei Wochen vor Verhandlungsbeginn empfangen haben, so darf die Verhandlung nicht stattfinden und ist zu vertagen.
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