Den Kriegsgefangenen und den Schutzmächten ist so früh wie möglich mitzuteilen, für welche strafbaren Handlungen die Gesetze der Gewahrsamsmacht die Todesstrafe vorsehen.
Nachträglich kann ohne Einwilligung der Macht, von der die Gefangenen abhängen, keine strafbare Handlung mehr der Todesstrafe unterstellt werden.
Die Todesstrafe kann gegen einen Kriegsgefangenen nur ausgesprochen werden, wenn gemäß Artikel 87 Absatz 2 das Gericht ganz besonders auf die Tatsache aufmerksam gemacht wurde, daß der Angeklagte, da er nicht Angehöriger der Gewahrsamsmacht ist, durch keinerlei Treuepflicht ihr gegenüber gebunden ist und wegen Umständen, die nicht von seinem eigenen Willen abhängen, sich in ihrer Gewalt befindet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise