1. Die in Artikel 63, Absatz 3, erwähnte Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
a) die in Artikel 17 vorgesehene Matrikelnummer, Dienstgrad, Namen und Vornamen des die Zahlung leistenden Kriegsgefangenen;
b) den Namen und die Adresse des Empfängers der Zahlung im Herkunftslande;
c) der auszubezahlende, in der Währung der Gewahrsamsmacht ausgedrückte Betrag.
2. Diese Anzeige ist durch den Kriegsgefangenen zu unterzeichnen. Ist er des Schreibens nicht kundig, setzt er ein durch einen Zeugen bestätigtes Zeichen. Der Vertrauensmann gegenzeichnet diese Anzeige ebenfalls.
3. Der Lagerkommandant legt dieser Anzeige eine Bescheinigung bei, wonach der Guthabensaldo des betreffenden Kriegsgefangenen nicht kleiner ist als der zu zahlende Betrag.
4. Diese Anzeigen können auch in Form von Listen erstellt werden. Jedes Blatt dieser Listen ist durch den Vertrauensmann zu beglaubigen und vom Lagerkommandanten als mit den Angaben übereinstimmend zu bestätigen.
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