Die Vertrauensleute sind ermächtigt, Kollektivhilfssendungen, für welche sie verantwortlich sind, an alle administrativ ihrem Lager zugeteilten Kriegsgefangenen, einschließlich der in Spitälern oder Gefängnissen oder anderen Strafanstalten befindlichen, zu verteilen.
Die Verteilung der Kollektivhilfssendungen soll gemäß den Weisungen der Spender und einem von den Vertrauensleuten aufgestellten Plan erfolgen. Die Verteilung von medizinischen Hilfssendungen hingegen soll vorzugsweise im Einvernehmen mit den Chefärzten vorgenommen werden; letztere können in Spitälern und Lazaretten von den genannten Weisungen in dem Maß abgehen, in dem es die Bedürfnisse der Kranken erfordern. Innerhalb des so bezeichneten Rahmens soll die Verteilung stets auf gerechte Weise erfolgen.
Um die Qualität wie auch die Menge der erhaltenen Waren prüfen und darüber detaillierte Berichte zuhanden der Spender abfassen zu können, sollen die Vertrauensleute oder ihre Stellvertreter ermächtigt sein, sich an die Ankunftsorte von Kollektivsendungen zu begeben, die in der Nähe ihres Lagers liegen.
Den Vertrauensleuten sind die nötigen Erleichterungen zu gewähren, damit sie überprüfen können, ob die Verteilung der Kollektivhilfssendungen in allen Unterabteilungen und Zweigstellen ihres Lagers gemäß ihren Weisungen erfolgt.
Die Vertrauensleute sind ermächtigt, Formulare oder Fragebögen, die für die Spender bestimmt sind und auf die Kollektivhilfssendungen (ihre Verteilung, die Bedürfnisse und Menge usw.) Bezug haben, auszufüllen und durch die Vertrauensleute der Arbeitsgruppen oder durch die Chefärzte der Lazarette und Spitäler ausfüllen zu lassen. Diese Formulare und Fragebogen sollen den Spendern ohne Verzug ordnungsgemäß ausgefüllt übermittelt werden.
Um eine geordnete Verteilung von Kollektivhilfssendungen an die Kriegsgefangenen ihres Lagers zu gewährleisten und gegebenenfalls die durch die Ankunft neuer Kriegsgefangenenkontingente hervorgerufenen Bedürfnisse zu befriedigen, sind die Vertrauensleute ermächtigt, ausreichende Bestände von Kollektivhilfssendungen anzulegen und zu unterhalten. Zu diesem Zwecke sollen sie über geeignete Lagerhäuser verfügen. Jedes Lagerhaus ist mit zwei Schlössern zu versehen, wobei sich die Schlüssel des einen im Besitze des Vertrauensmannes und jene des anderen im Besitze des Lagerkommandanten befinden.
Für den Fall, daß Sammelsendungen Kleidungsstücke enthalten, soll jeder Kriegsgefangene das Anrecht auf mindestens eine vollständige Garnitur von Kleidungsstücken behalten. Besitzt ein Kriegsgefangener mehr als eine vollständige Garnitur von Kleidungsstücken, so soll dem Vertrauensmann, um den Bedürfnissen der weniger gut mit Kleidungsstücken versehenen Gefangenen gerecht zu werden das Recht zustehen, den am besten Versorgten die überschüssigen oder in mehr als einem Stück vorhandenen Bekleidungsstücke abzunehmen. Indessen darf er eine zweite Garnitur Unterwäsche, Socken oder Schuhe nicht abnehmen, es sei denn, es bestände keine andere Möglichkeit, um einen Kriegsgefangenen, der keines dieser Dinge besitzt, damit zu versehen.
Die Hohen Vertragschließenden Parteien und insbesondere die Gewahrsamsmächte sollen im Rahmen des Möglichen und unter Vorbehalt der Bestimmungen, betreffend die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, alle Ankäufe erlauben die auf ihrem Gebiete mit der Absicht getätigt werden, an die Kriegsgefangenen Kollektivhilfssendungen zu verteilen. Gleichfalls sollen sie die Überweisung von Guthaben und andere finanzielle, technische oder administrative Maßnahmen erleichtern, die im Hinblick auf solche Ankäufe ergriffen werden.
Die vorstehenden Bestimmungen bilden kein Hindernis für das Recht der Kriegsgefangenen, vor ihrer Ankunft in einem Lager oder im Verlaufe der Verlegung kollektive Hilfe zu erhalten, noch beeinträchtigen sie für die Vertreter der Schutzmacht, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz oder jeder anderen, den Kriegsgefangenen Hilfe bringenden und mit der Beförderung dieser Hilfssendungen beauftragten Organisation die Möglichkeit, deren Verteilung unter die Empfänger mit allen anderen von ihnen als gegeben erachteten Mitteln sicherzustellen.
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