Die im Artikel 112 des Abkommens vorgesehenen gemischten ärztlichen Kommissionen setzen sich aus je drei Mitgliedern zusammen, von denen zwei einem neutralen Staate anzugehören haben, während das dritte von der Gewahrsamsmacht bestellt wird. Eines der neutralen Mitglieder führt den Vorsitz.
Die beiden neutralen Mitglieder sind auf Verlangen der Gewahrsamsmacht im Einvernehmen mit der Schutzmacht durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz zu bestimmen. Sie können in ihrem Heimatlande, in einem anderen neutralen Lande oder im Gebiete der Gewahrsamsmacht Wohnsitz haben.
Die neutralen Mitglieder bedürfen der Anerkennung durch die betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien, die ihre Anerkennung dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und der Schutzmacht zur Kenntnis bringen. Sobald diese Anzeige erfolgt ist, sind diese Mitglieder als tatsächlich ernannt zu betrachten.
Zur Vertretung der ordentlichen Mitglieder im Bedarfsfalle sind ebenfalls genügend Ersatzleute zu ernennen. Diese Ernennungen haben gleichzeitig mit denjenigen der ordentlichen Mitglieder zu erfolgen oder wenigstens so rasch als möglich.
Sollte das Internationale Komitee vom Roten Kreuz aus irgendeinem Grunde nicht in der Lage sein, die neutralen Mitglieder zu ernennen, so wird dies die Schutzmacht besorgen.
Wenn irgendwie möglich, sollte eines der beiden neutralen Mitglieder Chirurg, das andere praktischer Arzt sein.
Die neutralen Mitglieder sind von den am Konflikt beteiligten Parteien, die ihnen jede Erleichterung zur Erfüllung ihrer Aufgabe gewähren sollen, vollständig unabhängig.
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz soll zugleich mit den in Artikel 2 und 4 des vorliegenden Reglements vorgesehenen Ernennungen, im Einvernehmen mit der Gewahrsamsmacht, die Dienstbedingungen der Mitglieder regeln.
Sobald die neutralen Mitglieder anerkannt worden sind, sollen die gemischten ärztlichen Kommissionen so rasch wie möglich mit ihrer Arbeit beginnen, auf jeden Fall innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Anerkennung.
Die gemischten ärztlichen Kommissionen sollen alle in Artikel 113 des Abkommens erwähnten Gefangenen untersuchen. Sie schlagen die Heimschaffung, den Ausschluß von der Heimschaffung oder die Verschiebung auf eine spätere Untersuchung vor. Ihre Entscheidungen sind mit Stimmenmehrheit zu fällen.
Die von der Kommission in jedem einzelnen Fall getroffene Entscheidung ist im Laufe des der Untersuchung folgenden Monats der Gewahrsamsmacht, der Schutzmacht und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz mitzuteilen. Die gemischte ärztliche Kommission setzt auch jeden bereits untersuchten Gefangenen von der getroffenen Entscheidung in Kenntnis und händigt jedem für die Heimschaffung Vorgeschlagenen eine Bescheinigung nach dem im Anhang des vorliegenden Abkommens enthaltenen Muster aus.
Die Gewahrsamsmacht hat dafür zu sorgen, daß die von der gemischten ärztlichen Kommission getroffenen Entscheidungen innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem sie ihr zur Kenntnis gebracht wurden, zur Ausführung gelangen.
Ist in einem Lande, in welchem die Tätigkeit einer gemischten ärztlichen Kommission notwendig erscheint, kein neutraler Arzt vorhanden und ist es aus irgendeinem Grunde unmöglich, neutrale, in einem anderen Lande wohnende Ärzte zu ernennen, so soll die Gewahrsamsmacht im Einvernehmen mit der Schutzmacht eine ärztliche Kommission einsetzen, der, vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3, 4, 5 und 8 des vorliegenden Reglements, die gleichen Aufgaben zukommen wie einer gemischten ärztlichen Kommission.
Die gemischten ärztlichen Kommissionen haben ihre Tätigkeit ständig auszuüben und jedes Gefangenenlager in Zeitabschnitten, die sechs Monate nicht übersteigen sollen, zu besuchen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise