BundesrechtInternationale VerträgeSchutz der Opfer des Krieges - Verwundete und Kranke zur SeeArt. 26

Art. 26

In Kraft seit 27. Februar 1954
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Der in den Artikeln 22, 24 und 25 vorgesehene Schutz soll sich auf die Lazarettschiffe aller Tonnagen und auf ihre Rettungsboote erstrecken, wo immer sie tätig sind. Um jedoch die größtmögliche Annehmlichkeit und Sicherheit zu gewährleisten, sollen sich die am Konflikt beteiligten Parteien bemühen, für die Beförderung von Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen auf weite Entfernungen und auf hoher See nur Lazarettschiffe von mehr als 2000 Bruttoregistertonnen einzusetzen.

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