BundesrechtInternationale VerträgeGenfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur SeeArt. 23

Art. 23

In Kraft seit 27. Februar 1954
Up-to-date

An der Küste gelegene Anstalten, die Anspruch auf den Schutz des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde haben, dürfen nicht vom Meer aus angegriffen oder beschossen werden.

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