Art. 59 — Schutz der Opfer des Krieges – Verwundete und Kranke im Felde
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Das vorliegende Abkommen ersetzt in den Beziehungen zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien die Abkommen vom 22. August 1864, vom 6. Juli 1906 und vom 27. Juli 1929.
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