BundesrechtInternationale VerträgeSchutz der Opfer des Krieges – Verwundete und Kranke im FeldeArt. 59

Art. 59

In Kraft seit 27. Februar 1954
Up-to-date

Das vorliegende Abkommen ersetzt in den Beziehungen zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien die Abkommen vom 22. August 1864, vom 6. Juli 1906 und vom 27. Juli 1929.

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