Das im Artikel 25 bezeichnete Personal soll, jedoch nur während der Verrichtung sanitätsdienstlicher Aufgaben, eine weiße Armbinde mit einem verkleinerten Schutzzeichen in der Mitte tragen; die Armbinde soll von der Militärbehörde ausgefolgt und gestempelt werden.
Die militärischen Identitätsausweise dieses Personals sollen alle Angaben über die sanitätsdienstliche Ausbildung des Inhabers, über den vorübergehenden Charakter seiner Tätigkeit und über das Recht zum Tragen der Armbinde enthalten.
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