BundesrechtInternationale VerträgeGenfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im FeldeArt. 39

Art. 39

In Kraft seit 27. Februar 1954
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Unter der Aufsicht der zuständigen Militärbehörde sollen Fahnen, Armbinden und das gesamte für den Sanitätsdienst verwendete Material mit diesem Schutzzeichen versehen sein.

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