Sanitätsluftfahrzeuge, d.h. ausschließlich für die Wegschaffung von Verwundeten und Kranken und für die Beförderung von Sanitätspersonal und material verwendete Luftfahrzeuge sollen von den Kriegsführenden nicht angegriffen, sondern geschont werden, solange sie in Höhen, zu Stunden und auf Routen fliegen, die von allen beteiligten Kriegführenden ausdrücklich vereinbart wurden.
Sie sollen neben den Landesfarben deutlich sichtbar das im Artikel 38 vorgesehene Schutzzeichen auf den unteren, oberen und seitlichen Flächen tragen. Sie sollen mit allen übrigen zwischen den Kriegführenden bei Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten durch Vereinbarung festgelegten Kennzeichen oder Erkennungsmitteln ausgestattet sein.
Unbeschadet gegenteiliger Vereinbarungen ist das Überfliegen feindlichen oder vom Feind besetzten Gebietes untersagt.
Die Sanitätsluftfahrzeuge haben jedem Landesbefehl Folge zu leisten. Im Falle einer so befohlenen Landung kann das Luftfahrzeug mit seinen Insassen nach einer etwaigen Untersuchung den Flug fortsetzen.
Im Falle einer zufälligen Landung auf feindlichem oder vom Feinde besetzem Gebiet werden die Verwundeten und Kranken sowie die Besatzung des Luftfahrzeuges Kriegsgefangene. Das Sanitätspersonal soll gemäß Artikel 24 und den folgenden Artikeln behandelt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise