Das bewegliche und unbewegliche Eigentum der Hilfsgesellschaften, welchen die Vergünstigungen dieses Abkommens zustehen, ist als Privateigentum zu betrachten.
Das den Kriegsführenden nach den Gesetzen und Gebräuchen des Krieges zuerkannte Recht zur Beschlagnahme darf nur im Falle dringender Notwendigkeit und nach Sicherstellung des Schicksals der Verwundeten und Kranken ausgeübt werden.
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