Geraten die im Artikel 27 bezeichneten Personen in die Gewalt der Gegenpartei, so dürfen sie nicht zurückgehalten werden.
Unbeschadet gegenteiliger Vereinbarungen sind sie berechtigt, sobald ein Weg für ihre Rückkehr offen ist und die militärischen Erfordernisse es gestatten, in ihr Land zurückzukehren oder, wenn dies nicht möglich ist, in das Gebiet der am Konflikt beteiligten Partei, in deren Dienst sie standen.
Bis zu ihrer Rückkehr haben sie ihre Tätigkeit unter der Leitung der Gegenpartei fortzusetzen; sie sind vorzugsweise für die Pflege der Verwundeten und Kranken der am Konflikt beteiligten Partei zu verwenden, in deren Dienst sie standen.
Bei ihrer Rückkehr dürfen sie die Effekten, persönlichen Gegenstände und Wertsachen, Instrumente, Waffen und, wenn möglich, auch die Transportmittel, die ihnen gehören, mitnehmen.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen diesem Personal, solange es sich in ihrer Gewalt befindet, denselben Unterhalt, dieselbe Unterkunft, dieselben Bezüge und denselben Sold wie dem entsprechenden Personal ihrer Armee gewähren. Menge, Beschaffenheit und Abwechslung ihrer Verpflegung soll auf jeden Fall genügen, um den Betreffenden ein normales gesundheitliches Gleichgewicht zu gewährleisten.
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