Eine anerkannte Hilfsgesellschaft eines neutralen Staates darf einer am Konflikt beteiligten Partei nur dann mit ihrem Personal und ihren Sanitätsformationen Hilfe leisten, wenn ihre eigene Regierung zugestimmt und die am Konflikt beteiligte Partei selbst hiezu ermächtigt hat. Dieses Personal und diese Formationen stehen unter der Kontrolle dieser am Konflikt beteiligten Partei.
Die neutrale Regierung soll die Gegenpartei desjenigen Staates, der die Hilfe annimmt, über die Erteilung dieser Zustimmung unterrichten. Die am Konflikt beteiligte Partei, welche diese Hilfe angenommen hat, ist gehalten, bevor sie von dem Anerbieten Gebrauch macht, die Gegenpartei darüber zu benachrichtigen.
Unter keinen Umständen darf diese Hilfe als eine Einmischung in den Konflikt betrachtet werden.
Die Angehörigen des im Absatz 1 erwähnten Personals müssen vor dem Verlassen des neutralen Staates, dem sie angehören, mit den im Artikel 40 vorgesehenen Identitätsausweisen versehen sein.
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