Das ausschließlich zum Aufsuchen, zur Bergung, zum Transport oder zur Pflege der Verwundeten und Kranken oder zur Verhütung von Krankheiten verwendete Sanitätspersonal, das ausschließlich mit der Verwaltung der Sanitätsformationen und anstalten verwendete Personal sowie die den bewaffneten Kräften zugeteilten Feldgeistlichen sind unter allen Umständen zu schonen und zu schützen.
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