Schon in Friedenszeiten können die Hohen Vertragschließenden Parteien und, nach Eröffnung der Feindseligkeiten, die am Konflikt beteiligten Parteien in ihrem eigenen und, wenn nötig, in den besetzten Gebieten Sanitätszonen und orte schaffen, die so organisiert sind, daß sie den Verwundeten und Kranken sowie dem mit der Organisation und Verwaltung dieser Zonen und Orte und mit der Pflege der dort befindlichen Personen beauftragten Personal Schutz vor den Folgen des Krieges bieten.
Vom Ausbruch eines Konfliktes an und während seiner Dauer können die beteiligten Parteien unter sich Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der von ihnen errichteten Sanitätszonen und orte treffen. Sie können zu diesem Zweck die Bestimmungen des dem vorliegenden Abkommen beigefügten Vereinbarungsentwurfs in Kraft setzen, und zwar mit den Abänderungen, die sie gegebenenfalls für notwendig erachten.
Die Schutzmächte und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz werden eingeladen, ihre guten Dienste zu leihen, um die Errichtung und Anerkennung dieser Sanitätszonen und orte zu erleichtern.
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