Stehende Sanitätsanstalten und bewegliche Sanitätsformationen des Sanitätsdienstes dürfen unter keinen Umständen angegriffen werden, sondern sind von den am Konflikt beteiligten Parteien jederzeit zu schonen und zu schützen. Fallen sie in die Hände der Gegenpartei, so können sie ihre Tätigkeit so lange fortsetzen, als die gefangennehmende Macht nicht selbst die für die in diesen Anstalten und Formationen befindlichen Verwundeten und Kranken notwendige Pflege sicherstellt.
Die zuständigen Behörden haben dafür zu sorgen, daß die oben erwähnten Sanitätsanstalten und formationen nach Möglichkeit so gelegen sind, daß sie durch Angriffe auf militärische Ziele nicht gefährdet werden können.
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