Die Militärbehörde kann sich an die Hilfsbereitschaft der Einwohner wenden, damit diese unter ihrer Aufsicht Verwundete und Kranke freiwillig bergen und pflegen, wobei sie den Personen, die ihrem Aufruf Folge leisten, den notwendigen Schutz und die erforderlichen Erleichterungen gewährt. Wenn die Gegenpartei das betreffende Gebiet unter ihre Kontrolle bringt oder wieder unter ihre Kontrolle bringt, hat sie zugunsten der genannten Personen diesen Schutz und diese Erleichterungen aufrechtzuerhalten.
Die Militärbehörde hat die Einwohner und die Hilfsgesellschaften auch in überfallenen oder besetzten Gebieten zu ermächtigen, unaufgefordert Verwundete oder Kranke, gleich welcher Staatsangehörigkeit, zu bergen und zu pflegen. Die Zivilbevölkerung hat diese Verwundeten und Kranken zu schonen und darf vor allem keinerlei Gewaltakte gegen sie verüben.
Niemand darf jemals wegen der Pflege von Verwundeten oder Kranken behelligt oder verurteilt werden.
Die Bestimmungen dieses Artikels entheben die Besetzungsmacht nicht von den Pflichten, die ihr in sanitärer und moralischer Hinsicht gegenüber den Verwundeten und Kranken obliegen.
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