Die gesetzlichen Vorschriften der beiden Vertragsstaaten über das Erlöschen und den Entzug der Niederlassungsbewilligung und der Aufenthaltserlaubnis werden durch diese Vereinbarung nicht berührt. Mit dem Verlust dieser Bewilligungen erlöschen auch alle übrigen in den Art. 1 und 2 erwähnten Rechte und Vorteile.
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