Die fünfjährige Frist nach Art. 1 und 2 gilt als nicht unterbrochen, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde jeweils nicht länger als sechs Monate vom Aufenthaltsstaat abwesend ist. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die zulässige Abwesenheitsdauer auf Antrag ausnahmsweise verlängert werden. Vorübergehende Aufenthalte wie Studien-, Praktikums- oder Kuraufenthalte fallen bei der Berechnung der fünfjährigen Frist außer Betracht.
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