Die Standardklauseln finden ohne Abänderung Anwendung mit der Ausnahme, daß der Internationale Weltnachrichtenverein für sich nicht den Genuß der bevorzugten Behandlung hinsichtlich der in Abschnitt 11 des Artikels IV vorgesehenen “Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr” in Anspruch nehmen wird.
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