07.06.1950
Artikel VI
In Übereinstimmung mit Artikel 102, Absatz 1, der Satzung der Vereinten Nationen und den von der Generalversammlung demgemäß angenommenen Bestimmungen ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen ermächtigt, die Registrierung des vorliegenden Protokolls sowie der durch dieses Protokoll an jedem Abkommen durchgeführten Abänderungen am Tage ihres Inkrafttretens durchzuführen und das Protokoll und die abgeänderten Abkommen sobald als möglich nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen.
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