07.06.1950
Artikel V
1. Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem zwei oder mehrere Staaten Vertragspartner dieses Protokolls geworden sind.
2. Die im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen treten in bezug auf jedes dieser Abkommen in Kraft, wenn die Mehrheit der Vertragspartner des Abkommens Vertragspartner des vorliegenden Protokolls geworden ist, und in der Folge soll jeder Staat, der Vertragspartner eines der beiden Abkommen wird, nachdem die Abänderungen hiezu in Kraft getreten sind, Vertragspartner des abgeänderten Abkommens werden.
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