Das vorliegende Protokoll steht jedem der Vertragspartner des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 18. Mai 1904 oder des Internationalen Übereinkommens vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung des Mädchenhandels, dem der Generalsekretär zu diesem Zwecke eine Abschrift dieses Protokolls übermittelt hat, zur Unterzeichnung oder Annahme offen.
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