In den Beziehungen zwischen den Mächten, die durch das Haager Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs, sei es das Abkommen vom 29. Juli 1899 oder das Abkommen vom 18. Oktober 1907, gebunden sind und die an dem vorliegenden Abkommen teilnehmen, ergänzt dieses letztere das zweite Kapitel der dem genannten Haager Abkommen beigefügten Ordnung.
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