Der Wortlaut dieses Abkommens und der im vorstehenden Artikel vorgesehenen besonderen Abkommen ist möglichst in der Muttersprache der Kriegsgefangenen an Stellen anzuschlagen, wo alle Kriegsgefangenen Einsicht nehmen können.
Der Wortlaut dieser Abkommen ist den Kriegsgefangenen, denen es unmöglich ist, von dem Anschlag Kenntnis zu nehmen, auf ihr Verlangen mitzuteilen.
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