Bei Beginn der Feindseligkeiten sind von jeder kriegführenden Macht sowie von den neutralen Mächten, die Kriegsteilnehmer bei sich aufgenommen haben, amtliche Auskunftsstellen über die auf ihrem Gebiet befindlichen Kriegsgefangenen zu errichten.
Jede kriegführende Macht hat ihrer Auskunftstelle in möglichst kurzer Frist jede durch ihre Streitkräfte bewirkte Gefangennahme mitzuteilen. Hiebei sind alle verfügbaren Angaben über die Persönlichkeit der Gefangenen zu machen, die eine schnelle Benachrichtigung der in Betracht kommenden Angehörigen ermöglichen; ferner ist mitzuteilen, wohin die Angehörigen den Gefangenen schreiben können.
Die Auskunftstelle hat diese Angaben einerseits durch Vermittlung der Schutzmächte, andererseits durch die im Artikel 79 vorgesehene Zentralauskunftstelle schleunigst den in Betracht kommenden Mächten zu übermitteln.
Die mit der Beantwortung aller die Kriegsgefangenen betreffenden Anfragen beauftragte Auskunftstelle erhält von den verschiedenen zuständigen Dienststellen alle Angaben, welche Unterbringung und Verlegungen, Freilassungen auf Ehrenwort, Heimsendungen, Entweichungen aus der Gefangenschaft, Spitalsaufenthalte und Todesfälle betreffen, sowie alle sonstigen Nachrichten, die zur Aufstellung und Fortführung eines Personalblatts für jeden Kriegsgefangenen nötig sind.
Die Auskunftstelle hat auf diesem Personalblatt, soweit angängig und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 5, eintragen zu lassen: die Matrikelnummer, Name und Vornamen, Geburtstag und -ort, Dienstgrad und Truppenteil des Betreffenden, Vorname des Vaters und Name der Mutter, die bei einem Unfall zu benachrichtigende Person, Verwundungen, Ort und Tag der Gefangennahme, der Internierung, Verletzungen, Tod sowie alle sonstigen wichtigen Kennzeichen.
Den in Betracht kommenden Mächten sind wöchentlich Listen mit allen neuen Angaben zu übersenden, welche die Identifizierung jedes Kriegsgefangenen erleichtern.
Die Personalblätter der Kriegsgefangenen sind nach Friedensschluß der Macht zuzustellen, der sie Dienst geleistet haben.
Die Auskunftstelle ist ferner verpflichtet, alle Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, Wertsachen, Briefschaften, Soldbücher, Erkennungszeichen usw., die von heimgesandten, auf Ehrenwort freigelassenen, entwichenen oder verstorbenen Kriegsgefangenen zurückgelassen worden sind, zu sammeln und den in Betracht kommenden Ländern zuzustellen.
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